BGH : Das Wiederaufleben der Forderung des Empfängers einer anfechtbaren Leistung setzt die Erfüllung des insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruchs voraus
Mit Urteil vom 8.1.2015 - IX ZR 300/13 - hat der BGH entschieden: Ein Grundstücksverkäufer, dessen Kaufpreisforderung durch Zahlungen eines Dritten erfüllt worden ist, welche der Insolvenzverwalter über des Vermögen des Dritten nach Verfahrenseröffnung angefochten hat, kann dem Grundstückskäufer erst dann eine Frist zur Erfüllung der wieder aufgelebten Kaufpreisforderung setzen und den Rücktritt vom Vertrag androhen, wenn der insolvenzrechtliche Rückgewähranspruch erfüllt ist.