BGH: D&O-Versicherung - zur Anzeigepflicht einer nicht veranlassten Gefahrerhöhung
Mit Urteil vom 12.9.2012 - IV ZR 171/11 hat der BGH entschieden: Für die Anzeigepflicht bei einer nicht veranlassten Gefahrerhöhung enthalten die All-gemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtver-sicherung von Unternehmensleitern und Leitenden Angestellten (ULLA) eine ab-schließende Regelung, die einen Rückgriff auf die gesetzlichen Vorschriften der §§ 27, 28 VVG a.F. ausschließt.