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Wirtschaftsrecht
08.07.2020
Wirtschaftsrecht
EU-Kommission : Coronakrise - Genehmigung des deutschen Wirtschaftsstabilisierungsfonds

Die EU-Kommission hat am 8.7.2020 den deutschen Wirtschaftsstabilisierungsfonds für Liquiditäts- und Kapitalhilfen von bis zu 500 Mrd. Euro für Unternehmen genehmigt, die von der Coronavirus-Pandemie betroffen sind. Die Genehmigung erfolgte auf der Grundlage des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager erklärte dazu: „In diesen schwierigen Zeiten arbeiten wir weiterhin eng mit den Mitgliedstaaten zusammen, um gangbare Lösungen zu finden, wie Unternehmen, die unter den Folgen der Coronakrise leiden, im Einklang mit den EU-Vorschriften der Zugang zu Finanzmitteln erleichtert werden kann. Mit dem deutschen Fonds sollen Liquiditäts- und Kapitalhilfen von bis zu 500 Mrd. Euro mobilisiert werden. Die Ausgestaltung des Fonds gewährleistet, dass der Staat für das von den Steuerzahlern übernommene Risiko hinreichend vergütet wird, bei Rekapitalisierungsmaßnahmen Anreize für den schnellstmöglichen Ausstieg des Staates bestehen und Auflagen wie ein Verbot von Dividenden- und Bonuszahlungen sowie andere Vorkehrungen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen gelten.“

Die deutsche Unterstützungsmaßnahme

Deutschland hat bei der Kommission nach dem Befristeten Rahmen einen Wirtschaftsstabilisierungsfonds mit einem Zielvolumen von bis zu 500 Mrd. Euro zur Genehmigung angemeldet, mit dem deutsche Unternehmen, die unter den Folgen der COVID-19-Pandemie leiden, durch Liquiditäts- und Kapitalhilfen unterstützt werden sollen.

Die vorgesehene Unterstützung erfolgt über i) Garantien (die 400 Mrd. Euro des Gesamtbetrags mobilisieren sollen), ii) subventionierte Fremdkapitalinstrumente in Form nachrangiger Darlehen sowie iii) Rekapitalisierungsinstrumente (im Gesamtumfang von bis zu 100 Mrd. Euro), insbesondere Eigenkapitalinstrumente (Erwerb neu ausgegebener Stamm- bzw. Vorzugsaktien oder anderer Beteiligungen) und hybride Kapitalinstrumente (Wandelanleihen und stille Beteiligungen).

Die Kommission hat festgestellt, dass die von Deutschland angemeldete Regelung die im Befristeten Rahmen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.

  1. So gilt für Beihilfen in Form      von Garantien, dass i) der Darlehensbetrag pro      Unternehmen nicht höher sein darf, als zur Deckung des Liquiditätsbedarfs      in naher Zukunft erforderlich, ii) die Garantien nur bis Ende dieses      Jahres gestellt werden, iii) ihre Laufzeit auf höchstens sechs Jahre      begrenzt ist, iv) die Garantien nur bis zu 90 Prozent des      Risikos abdecken dürfen und v) die Garantieprämien mit der im      Befristeten Rahmen vorgesehenen Mindesthöhe im Einklang stehen.
  2. Im Hinblick auf Beihilfen in      Form von nachrangigen Darlehen gilt, dass die Regelung i) für      Darlehen zur Deckung des Betriebs- und Investitionsmittelbedarfs mit      begrenzter Laufzeit und Höhe eingesetzt werden kann, ii) befristet      ist, iii) eine angemessene Vergütung für den Staat vorsieht, die im      Einklang mit dem Befristeten Rahmen steht, und iv) vorschreibt, dass      nachrangige Darlehen, die die im Befristeten Rahmen festgelegten      Volumenobergrenzen überschreiten, die für Rekapitalisierungsmaßnahmen      geltenden Bedingungen erfüllen müssen.
  3. Für Rekapitalisierungsmaßnahmen      gilt, dass i) Unternehmen unterstützt werden können, wenn der Betrieb      sonst nicht fortgeführt werden kann, keine andere geeignete Lösung zur      Verfügung steht und die Unterstützung im gemeinsamen Interesse liegt,      ii) die Unterstützung den Betrag nicht übersteigen darf, der      erforderlich ist, um die Rentabilität der geförderten Unternehmen zu      gewährleisten und ihre Kapitalausstattung wieder auf das Vorkrisenniveau      zu bringen, iii) eine angemessene Vergütung für den Staat vorgesehen      ist, iv) die Ausgestaltung der Maßnahmen für die begünstigten Unternehmen      bzw. ihre Eigentümer einen Anreiz schafft, die Unterstützung baldmöglichst      zurückzuzahlen (u. a. durch die stufenweise Erhöhung der Vergütung,      ein Dividendenverbot, eine Obergrenze für die Vergütung der      Geschäftsführung und ein Verbot von Bonuszahlungen an die      Geschäftsführung), v) Vorkehrungen gelten, damit durch die staatliche      Rekapitalisierungsbeihilfe keine ungerechtfertigten Vorteile entstehen,      die den fairen Wettbewerb im Binnenmarkt beeinträchtigen würden      (z. B. ein Übernahmeverbot zur Verhinderung aggressiver      Geschäftsexpansion), und vi) Beihilfen für ein Unternehmen, die den      Schwellenwert von 250 Mio. Euro überschreiten, zur Einzelprüfung      gesondert zur Genehmigung anzumelden sind.

Schließlich kommen nur Unternehmen, bei denen es sich am 31.12.2019 noch nicht um Unternehmen in Schwierigkeiten handelte, für eine Beihilfe im Rahmen der Regelung in Betracht.

Die Kommission ist daher zu dem Schluss gekommen, dass die Maßnahme Deutschlands zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in Deutschland beiträgt. Außerdem ist sie erforderlich, geeignet und angemessen, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats zu beheben, und steht folglich mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und den im Befristeten Rahmen festgelegten Voraussetzungen im Einklang.

Daher hat die Kommission die Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

Zusätzlich zu dem heute von der Kommission genehmigten Betrag von 500 Mrd. Euro darf der Fonds bis zu 100 Mrd. Euro für die Refinanzierung staatlicher Beihilfemaßnahmen mobilisieren, die bereits bei der Kommission angemeldet und von ihr genehmigt wurden, sodass sich das Gesamtbudget des Wirtschaftsstabilisierungsfonds auf 600 Mrd. Euro erhöht.

(EU-Aktuell PM vom 8.7.2020)

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