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Wirtschaftsrecht
03.04.2020
Wirtschaftsrecht
VG Frankfurt a. M.: Corona-Pandemie – keine Untersagung einer für Mai 2020 geplanten Hauptversammlung

Mit Beschluss vom 26.3.2020 - 5 L 744/20.F -  hat das VG Frankfurt a. M. einem Eilrechtsschutzbegehren eines Aktionärs gegen die Stadt Frankfurt a. M. auf Untersagung der Durchführung einer für den Mai 2020 geplanten Hauptversammlung abgelehnt.

Der Antragsteller begehrt im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angesichts der COVID-19-Pandemie die Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Erlass einer ordnungsbehördlichen Verfügung gegenüber der beigeladenen Bank, mit welcher ihr die Durchführung einer für den Mai 2020 geplanten Hauptversammlung sofort vollziehbar untersagt wird.

Die Kammer hat den Antrag abgelehnt. Das Gericht betont und stellt dabei seiner Entscheidung voran, dass es nicht verkennt, dass das Robert-Koch-Institut die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland derzeit insgesamt als hoch einschätzt und nach dessen „Allgemeinen Prinzipien der Risikoeinschätzung und Handlungsempfehlung für Veranstaltungen“ der vorrangigen Gesundheitssicherheit der Bevölkerung Rechnung zu tragen ist.

Der Antragsteller habe aber schon nicht glaubhaft gemacht, dass die Beigeladene bei unveränderter Risikobewertung der COVID-19-Pandemie ihre Hauptversammlung im Mai 2020 durchführen und dass die Antragsgegnerin in diesem Fall nicht die notwendigen Schutzmaßnahmen und Anordnungen treffen werde. Im Gegenteil habe die Beigeladene im Vorfeld des gerichtlichen Eilverfahrens gegenüber dem Antragsteller erklärt, dass die Lage selbstverständlich sehr genau beobachtet würde und Entscheidungen über die Hauptversammlung zu gegebener Zeit getroffen sowie kommuniziert würden

Soweit der Antragsteller schriftsätzlich betone, dass er bereits in der Vergangenheit als „kritischer Aktionär“ an den Hauptversammlungen der Beigeladenen teilgenommen und verschiedentlich Beschlussfassungen als Kläger und Nebenintervenient angefochten habe, diene ein auf das Infektionsschutzgesetz gestützter Eilantrag nicht der Verfolgung von Aktionärsinteressen.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden.

(PM VG Frankfurt a. M. Nr. 05/2020 vom 26.3.2020)

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