BGH: Commerzbank darf DAX als Bezugswert für Wertpapiere verwenden
Der u. a. für das Wettbewerbs- und Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH hat mit Urteil vom 30.4.2009 - I ZR 42/07 - entschieden, dass der Aktienindex DAX als Bezugswert für von einer Bank ausgegebene Optionsscheine verwendet werden darf. Die Deutsche Börse kann die Verwendung der Bezeichnung DAX nicht aus ihrem Markenrecht untersagen. Die Benutzung stellt eine die Leistung der Commerzbank beschreibende Angabe dar, die nicht gegen die guten Sitten verstößt (§ 23 Nr. 2 MarkenG). Den Banken ist es nicht verwehrt, auf den Index zu verweisen, der die für den deutschen Finanzplatz bedeutendsten Aktien repräsentiert. In dieser Bezugnahme liegt auch keine unlautere Ausnutzung des guten Rufs der Bezeichnung DAX.
(Quelle: PM BGH vom 30.4.2009)
Dazu demnächst der Kommentar von Hartig