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Wirtschaftsrecht
21.02.2014
Wirtschaftsrecht
BKartA: Bußgelder gegen Zuckerhersteller verhängt

Das Bundeskartellamt (BKartA) hat am 18.2.2014 Bußgelder in Höhe von rund 280 Mio. Euro gegen die drei großen deutschen Zuckerhersteller Pfeifer & Langen GmbH & Co. KG, Köln, Südzucker AG Mannheim/Ochsenfurt, Mannheim, und Nordzucker AG, Braunschweig, sowie gegen sieben persönlich Verantwortliche wegen wettbewerbsbeschränkender Gebiets-, Quoten- und Preisabsprachen verhängt. Die Verstöße bezogen sich auf Zucker für die weiterverarbeitende Industrie (sog. Verarbeitungszucker) und Zucker für Endverbraucher (sog. Haushaltszucker). Sie wurden bis zur Durchsuchung des Bundeskartellamtes im Jahre 2009 über viele Jahre praktiziert und reichen teilweise bis in die Mitte der 1990er Jahre zurück. Die Grundabsprache zur Wahrung des Heimatmarktprinzips machte immer wieder Kontakte auf Geschäftsleitungsebene und auf Ebene des Vertriebs erforderlich. Abgesichert wurde die Gebietsabsprache durch Preis- und Mengensicherungsmaßnahmen im Inland sowie Maßnahmen zur Import- und Exportsteuerung. Wenn das Grundverständnis der Zuckerhersteller über die Respektierung der Kernabsatzgebiete in Gefahr war oder jedenfalls Anpassungsbedarf bestand, kam es zu entsprechenden Einzelkontakten. Entweder – unter eher strategischem Blickwinkel – auf Ebene der Geschäftsleitungen oder – unter eher operativem Blickwinkel – auf Ebene des Vertriebs. Die Einzelkontakte betrafen z. B. Werksschließungen, Expansionsstrategien, Quotenverteilungen und Preisabsprachen bei Verarbeitungsund Haushaltszucker. Auch Sachverhalte wie z. B. Änderungen der europäischen Zuckermarktordnung, die EU-Osterweiterung oder Veränderungen in den Import-Exportströmen führten zu Abstimmungen im Interesse eines weitgehend einvernehmlichen „Kunden- und Mengenmanagements“. Die Nordzucker AG hat mit dem Bundeskartellamt im Rahmen der Bonusregelung umfassend kooperiert und daher einen weitreichenden Bußgelderlass erhalten. Bei der Bemessung der Bußgelder wurden – ausgehend vom Bußgeldrahmen, der 10 % des jeweiligen Gesamtumsatzes beträgt, und der Schwere der Tat – für alle Unternehmen auch deren Kooperationsbeiträge und – soweit abgelegt – die Geständnisse berücksichtigt. Mit allen genannten Unternehmen wurde eine einvernehmliche Verfahrensbeendigung erzielt. Die verhängten Geldbußen sind noch nicht rechtskräftig. Gegen die Bescheide kann Einspruch eingelegt werden, über den das OLG Düsseldorf entscheidet.
(PM BKartA vom 18.2.2014)

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