BGH: Bürogemeinschaft von Anwalt mit Mediator und Berufsbetreuer unzulässig
Mediatoren und Berufsbetreuer zählen nicht zu den in § 59a Abs. 1 S. 1 BRAO aufgeführten Berufen, mit denen es Rechtsanwälten über § 59a Abs. 3 BRAO erlaubt ist, sich zu einer Bürogemeinschaft zu verbinden. Das hat der BGH mit Urteil vom 29.1.2018 – AnwZ (Brfg) 32/17 – entschieden. Geklagt hatte ein Rechtsanwalt, der mit seinem bisherigen anwaltlichen Sozius eine Bürogemeinschaft bildete, seit jener nur noch als Mediator und Betreuer praktiziert; mit seiner Klage wandte der Rechtsanwalt sich gegen den belehrenden Hinweis, den ihn die zuständige Rechtsanwaltskammer deshalb erteilt hatte.
Für die vom Kläger begehrte Vorlage an das BVerfG sah der BGH keine Veranlassung. Dazu kam das Gericht nach ausführlicher Prüfung, ob verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung der sozietätsfähigen Berufe in § 59a Abs. 1 S. 1, Abs. 3 BRAO bestehen. Ein wesentlicher Aspekt dabei ist für den BGH, dass Mediatoren und Berufsbetreuer kein den sozietätsfähigen Berufen entsprechendes Schutzniveau bieten; insbesondere sei die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht nicht berufs- und strafrechtlich abgesichert. Zwar unterliege – so der BGH – der ehemalige Sozius des Klägers in seiner Stellung als Mediator einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht, § 4 des Mediationsgesetzes. Diese Verschwiegenheitspflicht könne aber – ausgehend von der gesetzgeberischen Zielsetzung – nicht als gleichwertig mit den Pflichten der nach § 59a Abs. 1 S. 1 BRAO sozietätsfähigen Berufe angesehen werden. Zum einen sei die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht des Mediators weder berufsrechtlich im Rahmen der Aufsicht durch eine Kammer beziehungsweise durch die Möglichkeit berufsgerichtlicher Maßnahmen noch vor allem strafrechtlich abgesichert. Auch stehe weder dem Mediator noch dem Berufsbetreuer ein eigenes strafprozessuales Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 StPO und der daran anknüpfende Schutz bei Beschlagnahmen (§ 97 StPO) zu.
Die Neufassung von § 203 Abs. 3, 4 StGB durch das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen war nicht Prüfungsgegenstand, weil sie zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt, nämlich als der belehrende Hinweis gegen den Kläger erlassen wurde, noch nicht galt.
(Mitteilung BRAK vom 14.3.2018)
BGH, Urteil vom 29.1.2018 – AnwZ (Brfg) 32/17
Volltext unter BBL2018-705-2