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Wirtschaftsrecht
02.08.2016
Wirtschaftsrecht
OLG Bamberg: Blickfangwerbung in Print-Medien – Anforderungen an Informationen bei Maßnahmen zur Verkaufsförderung

Das OLG Bamberg hat mit Urteil vom 22.6.2016 – 3 U 18/16 - wie folgt entschieden:

1. Da in Print-Medien blickfangmäßig herausgestellte und mit sog. Sternchenhinweis versehene Angaben einer Verkaufsförderungsmaßnahme für sich genommen nicht unrichtig oder missverständlich sein dürfen, ist zur Erläuterung dieser Angaben die bloße Verweisung auf eine Internetseite nicht ausreichend (Bestätigung Senat WRP 2015, 459 = GRUR-RR 2015, 211 = NJW-RR 2015, 934).

2. Eine solche Werbung ist daher wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 4 Nr. 4 UWG 2008 auch unter Berücksichtigung von Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2005/29/EG (= UGP-Richtlinie) wettbewerbswidrig (Anschluss Senat a.a.O.).

3. Dies gilt auch nach Änderung des UWG mit Wirkung zum 10.12.2015.

Das bisher in § 4 Nr. 4 UWG 2008 ausgesprochene Transparenzgebot ist nunmehr in den allgemeinen Irreführungstatbeständen der §§ 5 und 5a UWG enthalten.

4. In entsprechender Anwendung der Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr auf den nichtelektronischen Geschäftsverkehr stellen die Anforderungen an Informationen bei Maßnahmen zur Verkaufsförderung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG, die ihrerseits Unionsrecht umsetzen, wesentliche Informationspflichten im Sinn des § 5 Abs. 4 UWG dar.

5. Zwar sind gemäß § 5a Abs. 5 UWG – in Umsetzung des Art. 7 Abs. 3 der UGP-Richtlinie – grundsätzlich räumliche oder zeitliche Beschränkungen des Kommunikationsmediums sowie die Maßnahmen zu berücksichtigen, die der Gewerbetreibende getroffen hat, um den Verbrauchern die Informationen anderweitig zur Verfügung zu stellen.

Gleichwohl stellt sich eine Blickfang-Werbung in einem Print-Medium als irreführend dar, wenn dadurch Preisnachlässe umfassend beworben werden und hinsichtlich der Einschränkungen lediglich auf eine Internetseite des Werbenden verwiesen wird (sog. Medienbruch). Hierbei ist gemäß § 5a Abs. 2 UWG 2015 stets auf die Umstände des konkreten Einzelfalles abzustellen.

 

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