BGH: Bildung des Aufsichtsrats in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem MitbestG
Der BGH hat mit Beschluss vom 30.1.2012 - II ZB 20/11 - entschieden: Die Satzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bei der ein Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz zu bilden ist, kann nicht bestimmen, dass der Aufsichtsrat neben zwanzig stimmberechtigten Aufsichtsratsmitgliedern aus weiteren Mitgliedern mit beratender Funktion besteht.