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Wirtschaftsrecht
10.06.2010
Wirtschaftsrecht
BGH: Bezeichnung des Rechtsmittelgegners

Mit Beschluss vom 11.5.2010 – VIII ZB 93/09 – hat der BGH entschieden: An die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners sind weniger strenge Anforderungen als an die Bezeichnung des Rechtsmittelklägers zu stellen. Jedenfalls in denjenigen Fallgestaltungen, in denen der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen besteht, richtet sich das Rechtsmittel im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und somit gegen alle gegnerischen Streitgenossen, es sei denn, die Rechtsmittelschrift lässt eine Beschränkung der Anfechtung erkennen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 15.5.2006 – II ZB 5/05, NJW-RR 2006, 1569; Urteil vom 14.2.2008 – III ZR 73/07, juris; Beschluss vom 9.9.2008 – VI ZB 53/07, NJW-RR 2009, 208).

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