OLG Stuttgart: Bewertung des Aktieneigentums bei Squeeze-Out
Das OLG Stuttgart hat mit Beschluss vom 15.10.2013 – 20 W 3/13 - entschieden: 1. Zur Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums in Spruchverfahren – Anschluss an OLG Stuttgart, Beschluss vom 5.6.2013, 20 W 6/10, und OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.7.2013, 20 W 2/12. 2. Die Angemessenheit der angebotenen Abfindung ist nicht davon abhängig, ob bei einer faktisch beherrschten Gesellschaft das Verfahren nach §§ 311 ff. AktG ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Für die Frage der Vertretbarkeit der Planung des Vorstands ist nicht von Relevanz, ob das formelle Verfahren nach §§ 311 ff. AktG eingehalten worden ist. Entscheidend ist, ob materiell die Vorgaben des § 311 AktG eingehalten wurden und der Vorstand bei seiner Planung berücksichtigt hat, dass bei etwaigen durch das herrschende Unternehmen veranlassten nachteiligen Maßnahmen eine entsprechende Ausgleichspflicht des herrschenden Unternehmens besteht und dieser Ausgleichsanspruch in die Planung mit einzustellen ist. 3. Der Wert des Aktieneigentums ist unabhängig davon zu bewerten, obwegen desweniger als sieben Jahre nach einem Formwechsel von einer Kommanditgesellschaft in eine Aktiengesellschaft stattfindenden Squeeze-Out die vorangegangene Einbringung der Kommanditanteile in die Aktiengesellschaft gemäß § 22 Abs. 1 UmwStG nachträglich in Form der Versteuerung des Einbringungsgewinns versteuert werden muss. Der Abfindungsbetrag ist nicht um die Höhe der Steuer auf den Einbringungsgewinn zu erhöhen.