BGH: Bewerbung des Vertriebs von Matratzen mit der Bezeichnung „Matratzen Factory Outlet"
Der BGH hat mit Urteil vom 24.9.2013 - I ZR 89/12 - wie folgt entschieden:
a) Die tatrichterliche Feststellung, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnungen „Factory Outlet" und „Outlet" im Sinne eines Fabrikverkaufs verstehen und dort aus der Produktion des Anbieters stammende Waren erwarten, die unter Ausschaltung des Groß- und Zwischenhandels besonders preiswert angeboten werden, begegnet keinen Bedenken.
b) Die Werbung mit der Bezeichnung „Markenqualität" bringt - anders als die Bezeichnung „Markenware" - nur zum Ausdruck, dass die angebotene Ware in qualitativer Hinsicht den Produkten konkurrierender Markenhersteller entspricht (Aufgabe von BGH, Urteil vom 29. Juni 1989 - I ZR 88/87, GRUR 1989, 754 = Markenqualität).