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Wirtschaftsrecht
10.08.2015
Wirtschaftsrecht
BGH : Beweiserleichterungen in Fällen der Rechts- und Steuerberaterhaftung

Der BGH hat mit Urteil vom 16.7.2015 - IX ZR 197/14 - entschieden: a) In Fällen der Rechts- und Steuerberaterhaftung bestimmen sich die Beweiserleichterungen für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzungund Schaden nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises (Festhaltung an der ständigen Rechtsprechung, zuletzt BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - IX ZR 267/12, WM 2014, 1379).

b) Lässt der Mandant offen, für welche von mehreren möglichen Vorgehensweisen er sich bei pflichtgemäßer Beratung entschieden hätte, ist die notwendige Schadenswahrscheinlichkeit nur gegeben, wenn diese sich für alle in Betracht kommenden Ursachenverläufe - nicht notwendig in gleicher Weise - ergibt; sie muss für alle diese Ursachenverläufe dargelegt und bewiesen werden.

c) § 252 Satz 2 BGB ermöglicht in Ergänzung zu § 287 ZPO eine abstrakte Schadensberechnung des entgangenen Gewinns, erfordert aber gleichwohl die Darlegung und gegebenenfalls den Nachweis der erforderlichen Anknüpfungstatsachen hierfür, bei der behaupteten Anlage von Kapitalbeträgen etwa den Vortrag und den Nachweis der An-lage in eine bestimmte Art von Wertpapieren.

d) Vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten in Form anwaltlichen Zeithonorars können als Schaden grundsätzlich bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren erstattet verlangt werden, weitergehende Kosten nur in besonderen Ausnahme-fällen, wenn der Geschädigte dies nach den besonderen Umständen des Einzelfalls für erforderlich und zweckmäßig halten durfte, wofür er darlegungspflichtig ist.

BRAO § 51b aF; BGB §§ 203, 204

a) Ein Anspruch des Mandanten aus Sekundärhaftung besteht auch gegen den Anwalt, der als Scheinsozius wegen der primären Pflichtverletzung nur analog § 128 HGB haftet, aber im Rahmen eines persönlichen Folgemandats die sekundäre Hinweispflicht verletzt.

b) Die auf die primäre Pflichtverletzung gestützte Schadensersatzklage hemmt die Verjährung auch wegen des Sekundäranspruchs, der nicht ausdrücklich zum Gegenstand der Klage gemacht worden ist; dasselbe gilt für die Hemmung durch Verhandlungen.

 

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