BGH: Beweisanzeichen für die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz - Göttinger Gruppe
Der BGH hat mit Urteil vom 10.1.2013 - IX ZR 13/12 - entschieden: Ein vom Gläubiger mit der Durchsetzung einer Forderung gegen den späteren Insolvenzschuldner beauftragter Rechtsanwalt ist Wissensvertreter des Gläubigers, soweit er sein Wissen aus allgemein zugänglichen Quellen erlangt oder es über seine Internetseite selbst verbreitet hat. Die Angaben des Rechtsanwalts auf seiner Internetseite zu der Liquiditätslage des späteren Insolvenzschuldners können ein Beweisanzeichen für die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz darstellen.