OLG München: Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern per Telefax
Das OLG München hat mit Beschluss vom 12.11.2008 - 7 W 1775/08 - entschieden: Sieht die Satzung einer Aktiengesellschaft vor, dass für die Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern neben der Schriftform auch die Möglichkeit der Erteilung der Vollmacht per Telefax besteht, liegt ein die Anfechtbarkeit des Hauptversammlungsbeschluss begründender Ladungsmangel nicht vor, wenn sich aus dem Gesamtkontext der Einladung eindeutig ergibt, dass die Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters auch in Telefaxform möglich ist. Entscheidend hierfür ist insbesondere, dass in der Einladung neben der Adresse der Gesellschaft auch ausdrücklich die Telefaxnummer angegeben ist.