OLG Düsseldorf: Bevollmächtigung eines Anwalts mit der Vertretung bei allen Anmeldungen zur Handelsregistereintragung
Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 8.12.2017 – I-3 Wx 275/16 - entschieden:
1. Bevollmächtigt der alleinige Geschäftsführer einer Gesellschaft (GmbH) einen Rechtsanwalt mit der Vertretung bei allen Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister, zu deren Vornahme er als Geschäftsführer der Gesellschaft zuständig sei, so wird diese wirksam erteilte Vollmacht nicht dadurch ergänzungsbedürftig, dass inzwischen drei weitere Geschäftsführer bestellt worden sind und nach der Vertretungsregelung nur noch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder ein Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen die Gesellschaft wirksam vertreten konnten.
2. Gibt der Notar auf den Hinweis des Registergerichts ernsthaft und endgültig zu erkennen, dass die von ihm vertretene Gesellschaft nicht gewillt ist, ihre Anmeldung (das Amt eines Geschäftsführers ende und einer anderen Person sei Prokura erteilt worden) entsprechend den vom Registergericht genannten Anforderungen (hier: Anmeldung durch einen weiteren Geschäftsführer oder einen Prokuristen) zu ergänzen, so darf das Registergericht – auf der Grundlage seiner eigenen Rechtsauffassung – nicht durch Zwischenverfügung entscheiden, sondern muss den Eintragungsantrag zurückweisen (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des Senats, z.B. in ZIP 2017, 1111; ZEV 2016, 707, FGPrax 2013, 14).