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Wirtschaftsrecht
24.06.2010
Wirtschaftsrecht
BGH: Beurteilung der Erforderlichkeit von Mietwagenkosten durch den Tatrichter

Mit Urteil vom 18.5.2010 - VI ZR 293/08 - hat der BGH entschieden:  Der Tatrichter darf bei der Beurteilung der Erforderlichkeit von Mietwagenkosten in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" grundsätzlich auf der Grundlage von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, ermitteln. Die Eignung solcher Listen oder Tabellen zur Schadensschätzung bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken.

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