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Wirtschaftsrecht
02.11.2016
Wirtschaftsrecht
BGH: Betriebliche Altersvorsorge – Berechnungsdurchgriff bei Bestehen eines Beherrschungsvertrags

Mit Urteil vom Urteil vom 27.9.2016 - II ZR 57/15 - hat der BGH entschieden: a) Das Bestehen eines Beherrschungsvertrags schafft eine Gefahrenlage für das durch § 16 Abs. 1 BetrAVG geschützte Interesse eines Versorgungsempfängers am Werterhalt laufender Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Dies rechtfertigt einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens, wenn sich die durch den Beherrschungsvertrag für die Versorgungsempfänger begründete Gefahrenlage verwirklicht hat.

b) Der Versorgungsempfänger hat im Prozess darzulegen, dass die Voraussetzungen für einen Be-rechnungsdurchgriff vorliegen können. Dazu hat er das Bestehen eines Beherrschungsvertrags darzulegen und ggf. zu beweisen sowie zu behaupten, dass sich die dem Beherrschungsvertrag eigene Gefahrenlage verwirklicht hat.

c) Es ist dann Sache des Versorgungsschuldners, im Einzelnen nachvollziehbar darzulegen, dass sich die im Beherrschungsvertrag angelegte Gefahrenlage nicht verwirklicht hat. Der Versorgungs-schuldner kann dazu darlegen, dass sich infolge der erteilten Weisungen des herrschenden Unter-nehmens die Gefahrenlage nicht verwirklicht oder seine wirtschaftliche Lage nicht maßgeblich verschlechtert haben oder dass er auch ohne Weisungen nicht leistungsfähig und damit nicht zur An-passung der Betriebsrente verpflichtet wäre (Anschluss an BAG, ZIP 2015, 1137).

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