BGH: Betreiber einer Telekommunikationslinie
Mit Urteil vom 16.3.2012 - V ZR 98/11 - hat der BGH entschieden: Betreiber einer Telekommunikationslinie ist, wer über deren Nutzung zu Zwecken der Telekommunikation tatsächlich und rechtlich bestimmen kann; die umfassende Verfügungsbefugnis über alle körperlichen Bestandteile der Telekommunikationslinie ist nicht erforderlich.