BGH: Bestimmung des anwendbaren materiellen Wettbewerbsrechts nach dem Marktortprinzip
Mit Urteil vom 11.2.2010 - I ZR 85/08 - hat der BGH entschieden: Das anwendbare materielle Wettbewerbsrecht ist grundsätzlich auch dann nach dem Marktortprinzip zu bestimmen, wenn sich der wettbewerbliche Tatbestand im Ausland ausschließlich unter inländischen Unternehmen abspielt oder sich gezielt gegen einen inländischen Mitbewerber richtet, der dadurch im Wettbewerb behindert wird (Aufgabe von BGHZ 40, 391, 397 ff. - Stahlexport).