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Wirtschaftsrecht
03.08.2012
Wirtschaftsrecht
OLG Naumburg: Bestimmung des Erfüllungsortes der Nacherfüllung im Kaufrecht

Mit Beschluss vom6.6.2012 – 1 U 19/12 – hat das OLG Naumburg entschieden: Maßgeblich für die Bestimmung des Erfüllungsortes der Nacherfüllung im Kaufrecht ist die Vorschrift des § 269 Abs. 1 BGB. Der Erfüllungsort der Nacherfüllung beimKauf kann, anders als imWerkvertragsrecht, nicht generell mit dem Belegenheitsort der beweglichen Sache gleichgesetzt werden. Erfüllungsort der Nacherfüllung beim Fahrzeugkauf ist somit der Betriebsort des Verkäufers.

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