OLG Naumburg: Bestimmung des Erfüllungsortes der Nacherfüllung im Kaufrecht
Mit Beschluss vom6.6.2012 – 1 U 19/12 – hat das OLG Naumburg entschieden: Maßgeblich für die Bestimmung des Erfüllungsortes der Nacherfüllung im Kaufrecht ist die Vorschrift des § 269 Abs. 1 BGB. Der Erfüllungsort der Nacherfüllung beimKauf kann, anders als imWerkvertragsrecht, nicht generell mit dem Belegenheitsort der beweglichen Sache gleichgesetzt werden. Erfüllungsort der Nacherfüllung beim Fahrzeugkauf ist somit der Betriebsort des Verkäufers.