OLG München: Besonderer Vertreter als Nebenintervenient?
Mit Beschluss vom7.10.2008 – 7W1034/08 – hat das OLG München entschieden: Ein nach § 147 Abs. 2 AktG zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft bestellter besonderer Vertreterkann nicht alsNebenintervenientauf Seiten der Klagepartei einem Rechtsstreit beitreten, in dem ein für das Bestehen der Ersatzansprüche möglicherweise relevanter Hauptversammlungsbeschluss angefochten wird.Weder ist der besondere Vertreter als „Organ“ der Gesellschaft in einemsolchenVerfahrenselbstparteifähignochhat er gemäß § 66 Abs. 1 ZPO ein eigenes rechtliches InteresseamAusgangdesRechtsstreits.
Volltext des Beschl.: // BB-ONLINE BBL2008-2357-2 unter www.betriebs-berater.de