BGH: Besonderer Ruf einer geographischen Herkunftsangabe i. S. des MarkenG - Bayerisches Bier II
Mit Urteil vom 22.9.2011 - I ZR 69/04 - hat der BGH entschieden: Die Vorschriften des Markengesetzes und des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sind ergänzend heranzuziehen, soweit
zur Umsetzung der Vorgaben der Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 und (EG) 510/2006
Bestimmungen im nationalen Recht erforderlich sind. Die Priorität einer im vereinfachten Verfahren
nach Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingetragenen Bezeichnung im Sinne
von Art. 14 Abs. 1 dieser Verordnung richtet sich nach dem Zeitpunkt der
Veröffentlichung der Eintragung. Eine
geographische Herkunftsangabe verfügt über einen besonderen Ruf im Sinne von §
127 Abs. 3 MarkenG, wenn sie ein besonderes Ansehen genießt, ohne dass dies
durch objektive Eigenschaften der mit einer geographischen Herkunftsangabe
gekennzeichneten Produkte begründet sein muss.