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Wirtschaftsrecht
28.10.2008
Wirtschaftsrecht
BGH: Beschränkungen für schweizerische Aktiengesellschaften mit Sitz in Deutschland gelten fort

Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat hatte in den Urteilen vom 27.10.2008 - II ZR 158/06 und II ZR 290/07 - über die Frage zu entscheiden, nach welchen Regeln schweizerische Aktiengesellschaften zu behandeln sind, die ihren Verwaltungssitz in Deutschland haben und vor den deutschen Gerichten klagen. Der Senat hat es abgelehnt, die sog. "Gründungstheorie" zugunsten der Klägerin als schweizerische Aktiengesellschaft anzuwenden. Er hat sie vielmehr im Anschluss an seine bisherige Rechtsprechung wegen des - unterstellten - Verwaltungssitzes in Deutschland als aufgelöst angesehen, aber als eine in Deutschland klagebefugte Personengesellschaft behandelt. Er hat es abgelehnt, die Schweiz wegen deren dem Recht der EU weitgehend angeglichenen Rechts in Bezug auf die Niederlassungsfreiheit wie einen EU-Staat zu behandeln. Der Forderung, die für Gesellschaften aus Staaten außerhalb der EU und des EWR geltende "Sitztheorie" grundsätzlich zu verwerfen und alle ausländischen Gesellschaften mit Verwaltungssitz in Deutschland in ihrer jeweiligen Rechtsform anzuerkennen, hat der Senat nicht entsprochen. Er hat es ausdrücklich abgelehnt, insoweit dem Gesetzgeber vorzugreifen

(Quelle: PM BGH vom 27.10.2008)

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