BGH: Beschränkung des Anspruchs auf Sicherheitsgewährung auf fünf Jahre nach Eintragungsbekanntmachung der Beendigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags
Der BGH hat mit Urteil vom 7.10.2014 – II ZR 361/13 - wie folgt entschieden: Der Anspruch der Gläubiger einer abhängigen Gesellschaft auf eine Sicherheitsleistung für Verbindlichkeiten, die bis zur Bekanntmachung der Eintragung der Beendigung des Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags begründet, aber erst danach fällig werden, ist entsprechend den Nachhaftungsregeln in §§ 26, 160 HGB und § 327 Abs. 4 AktG auf Ansprüche, die vor Ablauf von fünf Jahren nach der Bekanntmachung fällig werden, begrenzt.