OLG München: Berufung von nicht vorgeschlagenen Personen in den Aufsichtsrat
Das OLG München hat mit Beschluss vom 2.7.2009 - 31 Wx 24/09 - entschieden: Soweit Aufsichtsratsposten wegen Streitigkeiten zwischen jeweils über eine Sperrminorität verfügenden Aktionären unbesetzt bleiben, könne ein Gericht eine außenstehende, von niemandem vorgeschlagene Person in den Aufsichtsrat bestellen.