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Wirtschaftsrecht
21.11.2014
Wirtschaftsrecht
EuGH: Berücksichtigung von Konzern-Innenumsätzen bei der kartellrechtlichen Bußgeldbemessung – Guardian/Flachglas-Kartell

Mit Urteil vom 12.11.2014 – Rs. C-580/12 P – hat der Gerichtshof die gegen Guardian wegen ihrer Beteiligung am Flachglas-Kartell verhängte Geldbuße von 148 Mio. Euro auf 103,6 Mio. Euro herabgesetzt.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass bei der Festsetzung der Höhe der gegen ein Unternehmen zu verhängenden Geldbuße der Teil des Gesamtumsatzes, der aus dem Verkauf der Produkte stammt, die den Gegenstand der Zuwiderhandlung bilden, es ermöglicht, die wirtschaftliche Bedeutung dieser Zuwiderhandlung und das jeweilige Gewicht dieses Unternehmens daran wiederzugeben. Somit ist keine Unterscheidung dieser Verkäufe nach internen und externen Verkäufen vorzunehmen. Die internen Verkäufe ei
ner Gesellschaft insoweit auszunehmen, liefe nämlich darauf hinaus, dass vertikal integrierte Gesellschaften bevorzugt würden, indem ihr jeweiliges Gewicht an der Zuwiderhandlung zum Nachteil der anderen Unternehmen verringert würde, und zwar auf der Grundlage eines Kriteriums, das in keiner Beziehung zu dem verfolgten Ziel (d. h. der angemessenen Wiedergabe der wirtschaftlichen Bedeutung der Zuwiderhandlung und des jeweiligen Gewichts des einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmens) stünde.

Der Ausschluss der internen Verkäufe hatte eine Verringerung des relativen Gewichts von namentlich Saint-Gobain (einer vertikal integrierten Gesellschaft) an der Zuwiderhandlung und eine entsprechende Erhöhung des relativen Gewichts von Guardian (einer Gesellschaft, die nicht vertikal integriert ist) zur Folge. Der Gerichtshof hat daher entschieden, die gegen Guardian verhängte Geldbuße herabzusetzen und auf 103,6 Mio. Euro festzusetzen.

(PM EuGH vom 12.11.2014)

 

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