OLG Nürnberg : Berichtigung einer notariellen Gesellschafterliste
Das OLG Nürnberg hat mit Beschluss vom 28.12.2017 – 12 W 2005/17 – entschieden: 1. Eine notarielle Gesellschafterliste kann auch noch nach Einreichung beim Handelsregister und Aufnahme in den Registerordner wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 44a Abs. 2 BeurkG berichtigt werden.
2. Die Urschrift der entsprechend berichtigten Gesellschafterliste bleibt gemäß § 45 Abs. 1 BeurkG in Verwahrung des Notars. Die Berichtigung erfolgt durch Einreichung einer elektronisch beglaubigten Abschrift der berichtigten Gesellschafterliste beim Handelsregister. Hierfür reicht nicht aus, dass bei dem insoweit gemäß § 12 Abs. 2 HGB einzureichenden elektronischen Dokument die Berichtigung allein im Text der Urkunde vorgenommen wird; vielmehr muss auch die elektronisch beglaubigte Abschrift der berichtigten Gesellschafterliste einen Berichtigungsvermerk gemäß § 44a Abs. 2 BeurkG enthalten, der Umstand und Zeitpunkt der Berichtigung erkennen lässt.