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Wirtschaftsrecht
11.02.2011
Wirtschaftsrecht
BGH: Berechnung laufender Zinsen in Prämiensparverträgen bei unwirksamer Zinsänderungsklausel

Der BGH hat mit Urteil vom 21.12.2010 - XI ZR 52/08 - entschieden: Eine Regelungslücke, die durch die Unwirksamkeit einer Zinsänderungsklausel bei gleichzeitiger Wirksamkeit der Vereinbarung über die Variabilität der Zinshöhe entstanden ist, kann nicht nach § 306 Abs. 2 BGB durch ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Bank entsprechend § 315 BGB geschlossen werden. Der Referenzzins, dessen Veränderung Anlass und Höhe einer Zinsanpassung bestimmt, hat sich bei Spareinlagen, die wegen des damit verbundenen Verlustes der Abschlussprämie wirtschaftlich sinnvoll nicht vorzeitig gekündigt werden, grundsätzlich an Zinsen für vergleichbare langfristige Spareinlagen zu orientieren (Senat, Urteil vom 13.4.2010 - XI ZR 197/09, WM 2010, 933 Rn. 22 f.). Soweit statistische Daten eines geeigneten Referenzzinses nicht während der gesamten Laufzeit eines Sparvertrags zur Verfügung stehen, kann dem im zeitlichen Anschluss durch Heranziehung der Zinsentwicklung eines neuen Referenzzinses Rechnung getragen werden. Diese Referenzzinssätze müssen unabhängig von Unterschieden in ihrer Erhebung und Berechnung jeweils für sich die Zinsentwicklung des konkreten Sparvertrags möglichst weitgehend abbilden.

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