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Wirtschaftsrecht
21.12.2009
Wirtschaftsrecht
BGH: Berechnung des Handelsvertreterausgleichsanspruchs eines Tankstellenhalters

Der BGH hat mit Urteil vom 11.11.2009 - VIII ZR 249/08 - entschieden: Zur Berechnung des Handelsvertreterausgleichsanspruchs eines Tankstellenhalters kann der Anteil des Umsatzes und der Provisionseinnahmen, der auf Geschäfte mit Stammkunden entfällt, für Barzahler auf der Basis der Geschäfte mit Kartenzahlern (EC-Karten, Kreditkarten, Tankkarten) hochgerechnet werden. Dabei sind solche Karten auszunehmen, bei denen an der betreffenden Tankstelle konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von Kunden eingesetzt werden, die ihrer Art nach nicht mit derselben Häufigkeit und in demselben Umfang Bargeschäfte tätigen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 15. Juli 2009 ‑ VIII ZR 171/08, DB 2009, 2038). Bei so genannten Flotten- und Firmenkundenkarten ist für die Beurteilung der Stammkundeneigenschaft auf den Großkunden abzustellen, der mehrere Karten für seine Fahrer oder Fahrzeuge einsetzt. Denn nicht mit dem Fahrer, sondern mit dem Großkunden als Karteninhaber kommt ein Kaufvertrag über die bezogene Kraftstoffmenge zustande. Im Rahmen der tatrichterlichen Schätzung (§ 287 Abs. 2 ZPO) ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine nur auf Kartennummern basierende Feststellung von Stammkartenkunden erheblich von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen kann. Der Tatrichter ist hierbei nicht gehindert, auch auf solche Erhebungen über wechselndes Zahlungsverhalten von Kartenkunden (Wechsel zwischen verschiedenen Karten; Wechsel zwischen Karten- und Barzahlung) zurückzugreifen, die nicht auf den konkreten Verhältnissen der ehemaligen Tankstelle des Tankstellenhalters beruhen. Die Annahme einer Abwanderungsquote von 20 % pro Jahr liegt auch bei einer Tankstelle, bei der die Stammkundeneigenschaft durch nur vier Tankvorgänge im Jahr begründet wird, im Rahmen des tatrichterlichen Schätzungsermessens, wenn ausreichende Anhaltspunkte für die tatsächlichen Kundenbewegungen nicht vorliegen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 15. Juli 2009 ‑ VIII ZR 171/08, DB 2009, 2038).

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