KG: Berechnung der Haftungsquoten der Gesellschafter nach Teilleistungen aus dem Gesellschaftsvermögen
Das KG hat mit Urteil vom 12.11.2008 - 24 U 102/07 - entschieden: Haben die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Beschränkung ihrer persönlichen Haftung für die Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft auf Teilbeträge am Nominalbetrag des Darlehens nebst Zinsen und Kosten in Höhe ihrer Beteiligungsquoten an der Gesellschaft vereinbart, so sind die auf sie entfallenden Haftungsbeträge jeweils bezogen auf die im Darlehensvertrag vereinbarten Teilbeträge und nicht auf die nach Teilerfüllung aus dem Gesellschaftsvermögen verbliebene Gesellschaftsschuld zu berechnen (Fortführung von BGHZ 134, 224).