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Wirtschaftsrecht
23.11.2011
Wirtschaftsrecht
BGH: Benachteiligte Partei zur Mitwirkung bei Vertragsanpassung verpflichtet

Mit Urteil vom 30.9.2011 - V ZR 17/11 - hat der BGH entschieden: Der Anspruch der durch eine Störung der Geschäftsgrundlage benachteilig-ten Partei auf Vertragsanpassung verpflichtet die andere Partei, an der Anpassung mitzuwirken. Wird die Mitwirkung verweigert, kann die benachteiligte Partei auf Zustimmung zu der als angemessen erachteten Anpassung oder unmittelbar auf die Leistung klagen, die sich aus dieser Anpassung ergibt. Die Verletzung der Verpflichtung, an der Anpassung des Vertrages mitzuwirken, kann Schadensersatzansprüche nach § 280 Abs. 1 BGB auslösen. Zu einem Rücktritt vom Vertrag berechtigt sie die benachteiligte Partei nur unter den Voraussetzungen des § 313 Abs. 3 BGB.

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