BGH : Benachrichtigungspflicht des Lagerhalters ist eine Kardinalpflicht
Der BGH hat mit Urteil vom 8.5.2014 - I ZR 48/13 - entschieden:
a) Bei der Benachrichtigungspflicht des Lagerhalters gemäß Ziffer 15.1 Satz 2 ADSp handelt es sich um eine vertragswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) im Sinne von Ziffer 27.1 Halbsatz 2 ADSp. Gleiches gilt für die Auswahl eines geeigneten Lagerortes für das dem Lagerhalter anvertraute Gut.
b) Der Auftraggeber des Lagerhalters muss einer schriftlichen Benachrichtigung gemäß Ziffer 15.1 Satz 2 ADSp unter Berücksichtigung der den Parteien bekannten Umstände zweifelsfrei entnehmen können, dass und wohin das dem Lagerhalter anvertraute Gut umgelagert wurde.