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Wirtschaftsrecht
04.10.2019
Wirtschaftsrecht
OLG Düsseldorf : Bemessung der Vergütung eines Nachtragsliquidators

Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 17.5.2019 – I-3 Wx 233/17 - entschieden: 1. Die mangels einer Vereinbarung zwischen dem Nachtragsliquidator und der Gesellschaft vom Gericht festzusetzende Vergütung des gerichtlich bestellten Nachtragsliquidators einer wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöschten GmbH mit der Aufgabe der Verwertung noch vorhandenen Grundstücksvermögens richtet sich – ungeachtet dessen, ob die Bestellung für weitere Abwicklungsmaßnahmen gemäß § 273 Abs. 4 AktG oder wegen nachträglich aufgetauchten Vermögens gemäß § 66 Abs. 5 GmbHG erfolgt ist - nach § 265 Abs. 4 AktG analog.

2. Die Höhe der Vergütung des Nachtragsliquidators, dessen Tätigkeit am ehesten mit der eines Sonderinsolvenzverwalters vergleichbar ist, bemisst sich nach den Grundsätzen der InsVV; im Falle der Liquidation des einzigen noch verbliebenen Vermögensbestandteils (Grundstück) orientiert sie sich an einer unter Schätzung des Mehrerlöses bei freihändigem Verkauf gegenüber einer Verwertung der Immobilie in der Zwangsvollstreckung nach § 2 InsVV ermittelten Regelvergütung (hier einem Bruchteil von 15 % mit Blick auf den tatsächlichen Arbeitsaufwand des Nachtragsliquidators sowie die vorzeitige Beendigung der Tätigkeit).

 

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