LG Hamburg: Bei ebay-Verkäufen muss der Grundpreis bereits in der Angebotsübersicht mitgeteilt werden
Wer beim Verkauf seiner Waren verpflichtet ist, neben dem Endpreis auch den Grundpreis anzugeben, muss diesen, sofern er seine Produkte über das Internethandelsportal ebay vertreibt, bereits in der Angebotsübersicht und nicht erst in der Artikelbeschreibung mitteilen. Dies hat das LG Hamburg mit Urteil vom 24.11.2011 – 327 O 196/11 – entschieden.
(PM LG Hamburg vom 28.11.2011)