OLG Hamm: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag - Kein Ausgleichsanspruch der außenstehenden Aktionäre bei unterjährigem Squeeze out
Mit Urteil vom 19.7.2010 - I-8 U 126/09 - hat das OLG Hamm entschieden: BGH entschieden: Sieht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag die Fälligkeit der Ausgleichsansprüche der außenstehenden Aktionäre nach § 304 AktG für den Tag nach der ordentlichen Hauptversammlung für das abgelaufene Geschäftsjahr vor, steht den außenstehenden Aktionären im Falle eines unterjährig erfolgten Squeeze out kein anteiliger Anspruch auf Ausgleichszahlung zu.