OLG Frankfurt a. M: Begründungszwang bei ordentlicher Kündigung eines Kfz- Vertragshändler- und Werkstattservicevertrages
Das OLG Frankfurt a. M. hat mit Urteil vom 8.4.2014 – 11 U 105/13 (Kart) - entschieden:
Eine ausführliche Begründung der Kündigung eines Kfz-Händlervertrages im Sinne von Art. 3 Nr. 5 Kfz-GVO 2002, die transparent und objektiv ist, muss erkennen lassen, warum das Vertragsverhältnis mit dem konkret betroffenen Händler nicht fortgesetzt werden soll. Eine pauschale Begründung, die Verträge sollten europaweit vereinheitlicht werden, ist gegenüber einem Händler, mit dem ein neuer vereinheitlichter Vertrag nicht mehr abgeschlossen werden soll, nicht transparent.
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