BGH: Begründung von Masseverbindlichkeiten im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren setzt besondere Anordnung des Gerichts voraus
Der BGH hat mit Urteil vom 22.11.2018 – IX ZR 167/16 – entschieden: Der Schuldner begründet im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren auch außerhalb des Schutzschirmverfahrens nach § 270b InsO nur insoweit Masseverbindlichkeiten, als er vom Insolvenzgericht hierzu ermächtigt worden ist.
Im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren ist die Bestimmung des § 55 Abs. 4 InsO nicht entsprechend anwendbar.