BGH: Begleichung der gegen einen Dritten gerichteten Forderung des Anfechtungsgegners als unentgeltliche Leistung
Der BGH hat mit Urteil vom 18.4.2013 - IX ZR 90/10 - entschieden: Begleicht der Schuldner die gegen einen Dritten gerichtete Forderung des Anfechtungsgegners, kann seine Leistung entgeltlich sein, wenn sich der Zahlungsempfänger gegenüber seinem Schuldner durch Aufrechnung hätte Befriedigung verschaffen können.