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Wirtschaftsrecht
16.03.2012
Wirtschaftsrecht
OLG Frankfurt: Beginn der Widerrufsfrist gem. § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a. F. (heute

Der Beginn der Widerrufsfrist gem. § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a. F. (heute: § 355 Abs. 3 S. 2 BGB) erfordert nicht, dass die dem Verbraucher zur Verfügung gestellte Abschrift seines Antrages von ihm auch unterschrieben worden ist. Eine Abschrift des Antrages ist dem Verbraucher auch dann im Sinne des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a. F. (heute: § 355 Abs. 3 S. 2 BGB) „zur Verfügung gestellt" worden, wenn es diese umgehend einem von ihm beauftragten Dritten aushändigt.

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