AG Winsen: Beginn der Widerrufsfrist bei Annahme von bestellter Ware durch Nachbarn
Mit Urteil vom 28.6.2012 – 22 C 1812/11 – hat das AG Winsen entschieden: Die Widerrufsfrist nach dem Fernabsatzgesetz beginnt nicht bereits in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Auslieferer einer unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln gekauften Sache diese bei einem dazu nicht bevollmächtigten Nachbarn abgibt, sondern erst dann, wenn der Adressat die Sache tatsächlich in seinen Machtbereich erhält.