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Wirtschaftsrecht
02.08.2018
Wirtschaftsrecht
OLG München : Befugnisse des durch die Gläubigerversammlung bestellten gemeinsamen Vertreters

Das OLG München hat mit Urteil vom 20.7.2018 – 23 U 2832/17 - entschieden: Hat die Gläubigerversammlung nach § 14 Abs. 1 SchVG 1899 einen gemeinsamen Vertreter bestellt, ist im Wege der Auslegung zu klären, welche Befugnisse dem gemeinsamen Vertreter übertragen sind. Sofern er ermächtigt wurde, im Verhältnis zum Schuldner alle Rechte der Gläubiger geltend zu machen, soweit die Sanierungsbemühungen der Gesellschaft betroffen sind, und die selbständige Geltendmachung dieser Rechte durch die Anleihegläubiger ausgeschlossen wurde, fehlt es Anleihegläubigern, die selbst auf Rückzahlung einer Anleihe klagen, an der Prozessfähigkeit.

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