EuGH: Befugnis zur Entscheidung über das Nichtvorliegen der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung
Der EuGH hat mit Urteil vom 3.5.2011 - Rs. C‑375/09 - entschieden, dass die Entscheidung, dass keine missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung gegeben ist, nicht durch die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten getroffen werden darf, sondern ausschließlich durch die EU-Kommission. Denn könnten die nationalen Wettbewerbsbehörden solche „negativen" Entscheidungen treffen, wäre die einheitliche Anwendung der durch den Vertrag eingeführten Wettbewerbsregeln beeinträchtigt.