BGH: Befreiungsanspruch eines Treuhänders - Beginn der regelmäßigen Verjährung
Der BGH hat mit Urteil vom 5.5.2010 - III ZR 209/09 - entschieden: Für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) des Befreiungsanspruchs eines Treuhänders (Geschäftsbesorgers) nach § 257 BGB ist nicht auf den Schluss des Jahres abzustellen, in dem der Freistel-lungsanspruch fällig geworden ist, sondern auf den Schluss des Jahres, in dem die Drittforderungen fällig werden, von denen zu befreien ist.