OLG Düsseldorf: Beendigung eines Leasingvertrags - Wertausgleich
Mit Urteil vom 19.6.2012 - I-24 U 157/11 8 (rkr.) - hat das OLG Düsseldorf entschieden: Totalschaden und erhebliche Beschädigungen des Leasingfahrzeugs führen nicht automatisch zur Beendigung des Leasingvertrages. Der Leasingnehmer hat in solchen Fällen jedoch ein nicht ausschließbares Recht zur außerordentlichen Kündigung. In einer Kündigungserklärung muss der Wille zur einseitigen Vertragsbeendigung hinreichend klar zum Ausdruck kommen. Der Begriff „Kündigung" muss zwar nicht verwendet werden. Aus der Erklärung muss sich aber mit hinreichender Deutlichkeit ergeben, dass eine einseitige Vertragsbeendigung gewünscht wird. Daran fehlt es, wenn der Leasingnehmer nur zum Ausdruck bringt, dass er eine einvernehmliche Vertragsaufhebung erstrebt. Der Minderwertausgleich, den der Leasinggeber nach regulärem Vertragsablauf wegen einer über normale Verschleißerscheinungen hinausgehenden Verschlechterung der zurückzugebenden Leasingsache beanspruchen kann, ist ohne Umsatzsteuer zu berechnen, weil ihm eine steuerbare Leistung des Leasinggebers (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) nicht gegenübersteht.