BGH : Beendigung einer stillen Gesellschaft - Verpflichtung des stillen Gesellschafters zur Zahlung rückständiger Rateneinlagen mit Eigenkapitalcharakter
Der BGH hat mit Urteil vom 16.5.2017 – II ZR 284/15 – entschieden: Kommt der ratenweise zu erbringenden Einlage eines atypisch stillen Gesellschafters einer mehrgliedrigen Publikumsgesellschaft nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen Eigenkapitalcharakter zu, ist der stille Gesellschafter bei Beendigung der Gesellschaft zur Zahlung seiner noch nicht erbrachten Einlageraten einschließlich der im Beendigungszeitpunkt noch nicht fälligen Raten jedenfalls zu den vertraglichen Fälligkeitsterminen verpflichtet, soweit seine Einlage zur Befriedigung der Gläubiger des Geschäftsinhabers benötigt wird.