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Wirtschaftsrecht
27.02.2017
Wirtschaftsrecht
BGH: Beendigung einer atypisch stillen Gesellschaft – Fälligkeit des Anspruchs auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens

Der BGH hat mit Urteil vom 6.12.2016 – II ZR 140/15 – entschieden: Bei Beendigung einer atypisch stillen Gesellschaft wird der Anspruch des stillen Gesellschafters auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens ebenso wie ein eventueller Verlustausgleichsanspruch des Geschäftsinhabers regelmäßig erst nach der Auseinandersetzung gemäß § 235 Abs. 1 HGB in Form der Durchführung einer Gesamtabrechnung fällig, die der Geschäftsinhaber allerdings nicht ungebührlich hinauszögern darf.

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