BGH: Beendigung einer atypisch stillen Gesellschaft – Fälligkeit des Anspruchs auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens
Der BGH hat mit Urteil vom 6.12.2016 – II ZR 140/15 – entschieden: Bei Beendigung einer atypisch stillen Gesellschaft wird der Anspruch des stillen Gesellschafters auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens ebenso wie ein eventueller Verlustausgleichsanspruch des Geschäftsinhabers regelmäßig erst nach der Auseinandersetzung gemäß § 235 Abs. 1 HGB in Form der Durchführung einer Gesamtabrechnung fällig, die der Geschäftsinhaber allerdings nicht ungebührlich hinauszögern darf.