OLG Hamm: Bedingte Kapitalerhöhung - Angabe nur des Mindestausgabebetrags unzureichend
Mit Urteil vom 19.3.2008 - 8 U 115/07 - hatte das OLG Hamm über die bislang höchstrichterlich noch nicht geklärte Frage zu entscheiden, ob die Verfahrensweise, in einem Beschluss über eine bedingte Kapitalerhöhung lediglich Grundlagen für die Ermittlung eines Mindestausgabebetrages festzustellen, im Übrigen aber die konkrete Festsetzung des Ausgabebetrags in das Ermessen des Vorstands zu stellen, gesetzeskonform ist. Unter Hinweis auf den klaren Wortlaut des § 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG hat das OLG Hamm die bloße Feststellung eines Mindestausgabebetrags nicht als ausreichend erachtet.