BGH: Beauftragung eines Prozessvertreters durch eingetragenen Verbraucherverband
Mit Beschluss vom 12.12.2012 - IV ZB 18/12 - hat der BGH entschieden: Ein nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 4 UKlaG in die Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragener Verbraucherverband ist unabhängig von seiner Geschäftsorganisation in durchschnittlich schwierigen Fällen unter dem Gesichtspunkt der Kostenerstattung gehalten, einen am Gerichtsort ansässigen Prozessvertreter zu beauftragen. Reisekosten zum Prozessgericht zählen in diesen Fällen nicht zu den notwendigen Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.