OLG Frankfurt: Beauftragtenhaftung für Call-Center
Mit Urteil vom 11.8.2011 - 6 U 182/10 - hat das OLG Frankfurt entschieden: Begeht ein Call-Center, das im Auftrag eines Versicherungsunternehmens Kunden telefonisch zum Abschluss eines Versicherungsvertrages mit diesem Unternehmen zu veranlassen sucht, anlässlich dieser Telefongespräche Wettbewerbsverstöße, hat das Versicherungsunternehmen hierfür nach den Vorschriften über die Beauftragtenhaftung wettbewerbsrechtlich auch dann einzustehen, wenn das Call-Center die Daten der anzurufenden Personen aus seinem eigenen Bestand entnimmt.